Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Firma Quality Personal Implacement GmbH
1.GELTUNGSBEREICH
1.1 Die Quality Personal Implacement GmbH, mit dem Sitz in 4484 Kronstorf, Hauptstraße 78 (nachfolgend: Quality Personal) bietet folgende Leistungen an:
- Arbeitsplatznahe Qualifizierung (AQUA)
- Ausbildung von Fachkräften gezielt für Unternehmer (auch Ausbildungsbetrieb oder Vertragspartner genannt) für den Bedarf ihres Unternehmens (B2B)
- Ausbildung von Arbeitsuchenden (auch Vertragspartner, Teilnehmer oder arbeitsuchender Aus-/Fortzubildender genannt) zur Erlangung einer entsprechenden Qualifizierung zum gesicherten (Wieder)Einstieg ins Arbeitsleben (B2C).
Durch Abschluss eines Vertrags betreffend die Arbeitsplatznahe Qualifizierung (AQUA) erkennt der Vertragspartner / Teilnehmer (dh im B2B-Bereich der Arbeitskräfte zur Ausbildung anmeldende Unternehmer bzw im B2C-Bereich der Auszubildende / auszubildende Arbeitsuchende) diese AGB an.
1.2 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle vertraglichen Beziehungen zwischen Quality Personal und dem Vertragspartner, soweit es um Vereinbarungen der Parteien im Rahmen der AQUA geht.
1.3 Von diesen AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners sind für die Quality Personal nicht verbindlich, auch ohne, dass es eines gesonderten Widerspruchs des Vertragspartners zu den AGB der Quality Personal bedarf. Die Annahme eines Auftrages oder Setzung erster Vermittlungs- oder Koordinierungsschritte durch Quality Personal im Rahmen der AQUA gilt als Widerspruch gegen anderslautende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners.
1.4. Im Falle einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB in ihrer jeweiligen Fassung – welche auf der Homepage der Quality Personal abrufbar ist – als Rahmenvereinbarung auch für künftige Leistungen und Ergänzungs- oder Folgeaufträgen, ohne dass Quality Personal in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.5. Diese AGB gelten ausschließlich. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben nur dann Vorrang vor diesen AGB, wenn sie seitens der Quality Personal schriftlich vereinbart oder zumindest schriftlich bestätigt worden sind.
1.6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB oder einem anderen Vertragswerk nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2.RECHTLICHES
2.1 Quality Personal besitzt eine unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Personalvermittlung und ist gleichfalls zur Vermittlung und Koordinierung von Ausbildungen befugt.
2.2. Im Rahmen der AQUA gilt für das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses zwischen Quality Personal und dem Vertragspartner das Nachfolgende:
- 2.2.1 Ein Vertragsverhältnis über die Arbeitsplatznahe Qualifizierung (AQUA) kommt zwischen Quality Personal und dem Unternehmer (B2B) durch schriftliche Annahme des von Quality Personal erstellten Bildungsplans und Kooperationsvertrags zustande. Dadurch kommt es zu keinem Arbeits- oder Ausbildungsvertrag zwischen Quality Personal und dem betreffenden Auszubildenden / Arbeitsuchenden (vgl auch 2.2.2). Auch treffen Quality Personal keinerlei unmittelbare oder mittelbare Aufklärungs-, Schutz-, Sorgfalts- oder Fürsorgepflichten gegenüber dem Auszubildenden / Arbeitsuchenden. Die Rechte und Pflichten des Auszubildenden / Arbeitsuchenden bestimmten sich aus dem zwischen ihm und dem Unternehmer bestehenden Rechtsverhältnis sowie dem Rechtsverhältnis zum AMS bzw dessen Rechtsträger.
- 2.2.2 Mit dem Auszubildenden / Arbeitsuchenden, der im Rahmen der AQUA entsprechende Qualifizierung zum gesicherten (Wieder)Einstieg ins Arbeitsleben sucht (B2C), kommt zwischen Quality Personal, dem Unternehmer als Ausbildungsbetrieb und dem arbeitsuchenden Auszubildenden ein Vertragsverhältnis durch allseitige Unterfertigung der Qualifizierungsvereinbarung zustande. Weder der Abschluss der Kooperationsvereinbarung noch des Bildungsplans begründet ein Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstvertrag zwischen Quality Personal und dem Arbeitssuchenden. Insofern treffen Quality Personal weder Arbeitgeberpflichten noch Pflichten eines Ausbildungsbetriebs. Quality Personal haftet in keiner Weise dafür, dass der Ausbildungsbetrieb die arbeitsrechtlichen, arbeitnehmerschutzrechtlichen, arbeitszeitrechtlichen, arbeitsmedinzinischen, sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Pflichten gegenüber dem Arbeitssuchenden und / oder öffentlichen Stellen erfüllt. Der Unternehmer erklärt gegenüber Quality Personal sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Pflichten, die ihn aufgrund des Vertragsverhältnisses gegenüber dem Auszubildenden oder dem AMS treffen ordnungsgemäß einzuhalten. Insbesondere erklärt er gegenüber Quality Personal allfällig erforderliche Anmeldungen zur gesetzlichen Sozialversicherung vorzunehmen bzw sich aus eigenem darüber zu informieren, ob eine derartige Anmeldung aufgrund der Eigenart des Ausbildungsverhältnisses unterbleiben kann sowie allfällige Sozialversicherungsbeiträge und allfällige Lohnsteuer ordnungsgemäß abzuführen. Der Unternehmer nimmt zur Kenntnis, dass die Einhaltung der rechtlichen, insbesondere arbeitsrechtlichen, arbeitnehmerschutzrechtlichen, arbeitszeitrechtlichen, arbeitsmedizinischen, sozialversicherungs-rechtlichen und steuerrechtlichen Pflichten ausschließlich ihm obliegen und Quality Personal diesbezüglich weder Aufklärungs-, Überwachungs- noch Beratungspflichten treffen.
- 2.2.3 Wendet sich ein Arbeitssuchender an Quality Personal mit dem Ziel einer Ausbildung zum (Wieder)Einstieg in das Arbeitsleben, so entsteht allein dadurch weder ein Arbeits- noch ein Ausbildungsvertag zwischen ihm und Quality Personal. Mit Übergabe des unterfertigten Lebenslaufs bestätigt der Arbeitssuchende gegenüber Quality Personal die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben sowie dass er ernsthaft gewillt ist, die angestrebte Ausbildung zum (Wieder)Einstieg in das Arbeitsleben aufzunehmen und abzuschließen. Der Auszubildende nimmt damit zur Kenntnis und stimmt zu im Fall des Nichtantritts oder Abbruchs ohne wichtigen Grund der von Quality Personal eröffneten Ausbildung die dadurch frustrierten Ausbildungskosten bis zu 100% zu übernehmen. Der Auszubildende / Arbeitsuchende nimmt weiters zur Kenntnis und stimmt zu, dass er bei Abschluss einer im Zuge der AQUA geschlossenen Qualifizierungsvereinbarung bzw bei Annahme des Bildungsplans Treuepflichten gegenüber dem Ausbildungsbetrieb aufgrund des Ausbildungsvertrags sowie gegenüber Quality Personal aufgrund der Qualifizierungsvereinbarung hat.
- 2.2.4 Wird im Rahmen der AQUA auf Anfrage des Unternehmers bei Quality Personal eine Qualifizierungsvereinbarung zwischen Quality Personal, dem Unternehmer (Ausbildungsbetrieb) und dem arbeitsuchenden Auszubildenden geschlossen, so handelt es sich hierbei um keine Personalvermittlung. Insbesondere entsteht hierdurch kein Arbeitsvertrag, sondern ein Ausbildungsvertrag zwischen dem Unternehmer (Ausbildungsbetrieb) und dem arbeitsuchenden Auszubildenden. Zwischen dem Unternehmer (Ausbildungsbetrieb) und Quality Personal (Kooperationspartner) besteht eine Kooperationsvereinbarung. Mit Abschluss der Kooperationsvereinbarung verpflichtet sich der Unternehmer im Zuge der AQUA zur Zahlung eines Ausbildungsbeitrags an Quality Personal. Die näheren Details dazu werden in der Kooperationsvereinbarung festgelegt.
3.VEREINBARUNG DER SCHRIFTFORM und ZUSTELLUNG
3.1. Alle Vereinbarungen bedürfen ausdrücklich der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen lösen daher keinerlei Rechtsfolgen aus.
3.2. Ein Abgehen von der Schriftform ist nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien möglich.
3.3. Änderungen, Ergänzungen oder die Kündigung bzw. sonstige Beendigung von Verträgen bedürfen neben einer schriftlichen Bestätigung ebenso einer solchen ausdrücklichen Bezeichnung.
Grundsätzlich ist die Schriftform auch gegeben, wenn wie Vertragsparteien mit Fax oder per E-Mail korrespondieren (einfache Schriftform). Eine Ausnahme gilt jedoch für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss von Kunden gegenüber der Quality Personal abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der qualifizierten Schriftform. Die qualifizierte Schriftform ist nur bei Einhaltung der nachstehenden Übermittlungsarten gegeben: eigenhändig unterfertigter oder stampiglierter Brief, Einschreiben oder Fax. Die Übermittlung per E-Mail gilt nicht als qualifizierte Schriftform.
3.4. Zur Wahrung der Fristen ist das Datum der Zustellung maßgeblich. Werden vom Vertragspartner Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig bekannt gegeben und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandte, rechtlich bedeutsame Schriftstücke der Quality Personal, insbesondere Kündigungen oder Mahnungen nicht zu, so gelten die Schriftstücke dennoch als zugegangen.
4.VERPFLICHTUNGEN/HAFTUNG VON Quality Personal
4.1. Quality Personal haftet bei Vorlage des Bildungsplans und Abschluss der Kooperations- und Qualifizierungsvereinbarung dem Unternehmer nicht für ein allfälliges Auswahlverschulden, in Bezug auf die vorgeschlagenen arbeitsuchenden Auszubildenden. Der Unternehmer erklärt ausdrücklich, selbst die Eignung des arbeitsuchenden Auszubildenden für die in Aussicht genommene Tätigkeit zu überprüfen und zu beurteilen.
4.2 Quality Personal haftet nicht für Schäden, die der arbeitsuchende Auszubildende dem Unternehmer oder einem Dritten im Rahmen seiner Tätigkeit für den Ausbildungsbetrieb zufügt.
5.VERPFLICHTUNGEN DES VERTRAGSPARTNERS
5.1 Der Unternehmer (Vertragspartner) ist verpflichtet, Quality Personal vor Abschluss sämtlicher Vereinbarungen im Rahmen der AQUA (Bildungsplan, Qualifizierungs- und Kooperationsvereinbarung) über die für den Ausbildungsplatz erforderliche Eignung und Fachkenntnis, gesundheitliche Eignung und über die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über sämtliche Sicherheitsaspekte (insbesondere besondere Gefahren) zu informieren und Quality Personal im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten und zu den Tätigkeitsorten des Auszubildenden zu gewähren. Die Kosten für medizinische Vorsorge- Eignungs- und Folgeuntersuchungen trägt der Vertragspartner. Gleiches gilt für alle anderen arbeitnehmerschutzrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Aspekte und Pflichten im Zusammenhang mit dem vermittelten Arbeits-/Ausbildungsverhältnis.
5.2. Ferner nimmt der Unternehmer (Ausbildungsbetrieb) zur Kenntnis, dass es in seinem eigenen Interesse liegt, Quality Personal ehest möglich über die erforderliche Eignung und Fachkenntnis des arbeitsuchenden Auszubildenden zu informieren.
Mit Abschluss der Kooperationsvereinbarung im Zuge der AQUA trifft den Unternehmer (Ausbildungsbetrieb) die Pflicht, sämtliche rechtlichen Vorschriften betreffend den Bildungsplan einzuhalten und gegebenenfalls Quality Personal diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Insbesondere trifft den Unternehmer (Ausbildungsbetrieb) die Pflicht, unverzüglich Quality Personal schriftlich unter kurzer Darlegung der diesbezüglichen Umstände über die begründete oder unbegründete Auflösung. Beendigung oder Nichteinhaltung des Ausbildungsvertrags oder der Qualifizierungsvereinbarung zu unterrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Auflösung / Beendigung / Nichteinhaltung des Ausbildungsvertrags oder der Qualifizierungsvereinbarung nicht von ihm, sondern vom auszubildenden Arbeitssuchenden ausgeht.
Ferner ist der Unternehmer (Ausbildungsbetrieb) mit Abschluss der Kooperationsvereinbarung verpflichtet, Quality Personal den vereinbarten Ausbildungsbeitrag zu bezahlen. Die genauen Details werden direkt im Kooperationsvertrag festgelegt.
6.HÖHERE GEWALT
Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z. B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder Ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens Quality Personal erschwert oder gefährdet wird, behält sich Quality Personal vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
7.VERSCHWIEGENHEIT
Der Vertragspartner (Unternehmer, Ausbildungsbetrieb), der auszubildenden Arbeitssuchenden und Quality Personal verpflichten sich wechselseitig, die ihnen während Kooperation im Rahmen der AQUA bekannt werdenden bzw bekannt gewordenen, der Natur der Sache nach geheimhaltungsbedürftigen Daten ausnahmslos vertraulich zu behandeln, es sei denn, diese Daten waren zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme in ihrer Gesamtheit bereits öffentlich bekannt oder werden dies später vor der Offenbarung durch die Vertragsteile. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Vertragslaufzeit bestehen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Geheimhaltungsverpflichtung – in den rechtlich erlaubten Grenzen – auch auf den auszubildenden Arbeitssuchenden zu übertragen. Schließlich sind die Vertragsparteien zur Einhaltung sämtlicher gesetzlicher datenschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtet.
8.ÄNDERUNG DES VERTRAGSPARTNERS
Der Vertragspartner (Unternehmer, Ausbildungsbetrieb, auszubildender Arbeitssuchender) hat innerhalb eines Monats ab Änderung seines Namens oder seiner Firma, der Anschrift, seiner Zahlstelle, der Rechtsform, der Firmenbuchnummer etc. der Quality Personal diese Umstände schriftlich anzuzeigen. Die Quality Personal ist berechtigt, alle erforderlichen Unterlagen in Bezug auf die Rechts- und Geschäftsfähigkeit wie auch aller Unterlagen, welche einen Nachweis im Hinblick auf das Vorliegen der Vertretungsbefugnis und der Zeichnungsberechtigung darstellen vom Vertragspartner zu fordern.
9.INSOLVENZERÖFFNUNG ÜBER DAS VERMÖGEN DES VERTRAGSPARTNERS
Die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Vertragspartners (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren mit bzw ohne Eigenverwaltung) führt grundsätzlich zur Beendigung des Vertragsverhältnisses. Es liegt jedoch im Ermessen der Quality Personal einem allfälligen Erfüllungsverlangen des Insolvenzverwalters dennoch zu entsprechen.
10.ANWENDBARES RECHT
Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien sowie auf deren Vor- und Nachwirkungen kommt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts zur Anwendung.
11.ANFECHTUNGSAUSSCHLUSS
Die Vertragsparteien kommen überein, geschlossene Verträge nicht wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) anzufechten.
12.GERICHTSSTAND
Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien inklusive deren Vor- und Nachwirkungen ist – soweit dem keine gesetzlichen Zwangsgerichtsstände entgegenstehen – ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Linz berufen. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner seinen Sitz oder seine Niederlassung außerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich hat und / oder wenn die Leistungserbringung durch Quality Personal im betreffenden Fall (ausnahmsweise) im Ausland erfolgt.
13.SALVATORISCHE KLAUSEL
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten AGB zur Folge. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die der Unwirksamen in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen am nächsten kommt.
14.GENDERREGELUNG
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen AGB sowie in Verträgen oder sonstigen Dokumenten im Zuge der AQUA die Sprachform des generischen Maskulinums angewendet. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.